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Glossar

Die wichtigsten Begriffe zu Fortbildungspflicht und Medizinprodukten, kurz und verständlich.

Fortbildungspunkt
Ein Fortbildungspunkt (FP) ist die Einheit, in der die Fortbildungspflicht nach Anlage 4 zu den Verträgen nach § 125 SGB V gemessen wird. In der Physiotherapie entspricht 1 FP einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten, gefordert sind 60 FP in 4 Jahren. Die Punkte vergibt der Fortbildungsanbieter auf der Teilnahmebescheinigung, eine zentrale Akkreditierung gibt es nicht.
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Betrachtungszeitraum
Der Betrachtungszeitraum ist der Zeitraum, in dem du die geforderten Fortbildungspunkte sammeln musst. Er ist individuell: Er beginnt mit dem ersten Zeitraum laut Anlage 4 oder, bei neu Zugelassenen, mit der Zulassung. Punkte über dem Soll werden nicht in den nächsten Zeitraum übertragen.
fachliche Leitung
Die fachliche Leitung trägt in einer zugelassenen Praxis die fachliche Verantwortung für die Therapie. Nach Anlage 4 ist die Fortbildungspflicht an den zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung geknüpft. Für angestellte Therapeutinnen und Therapeuten gelten je nach Fachbereich eigene Regeln.
Unterbrechung
Eine Unterbrechung ist eine Zeit, in der du nicht tätig bist und die bei der Fortbildungspflicht berücksichtigt wird. Die Anlage 4 Physiotherapie nennt etwa Pflege von Angehörigen, Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit über 3 Monate. Die Punkte werden dann anteilig berechnet, die Einzelheiten unterscheiden sich je Fachbereich.
Kappung
Eine Kappung ist eine Höchstgrenze, bis zu der Punkte einer Kategorie angerechnet werden. In der Physiotherapie zählen Fachkongresse mit höchstens 24 FP und Lernerfolgsmedien mit höchstens 12 FP. Punkte darüber stehen zwar auf der Bescheinigung, zählen aber nicht für dein Soll.
Lernerfolgsmedium
Lernerfolgsmedien sind Print- oder E-Learning-Angebote mit einer Lernerfolgskontrolle am Ende. Sie werden nur bis zu einer Höchstgrenze angerechnet, in der Physiotherapie mit 12 FP. Reines Selbststudium ohne Kontrolle oder Interaktion zählt nicht.
STK, sicherheitstechnische Kontrolle
Die STK nach § 12 MPBetreibV prüft, ob ein Medizinprodukt aus Anlage 1 sicher ist. Sie ist nach den Angaben des Herstellers fällig, spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats der Inbetriebnahme oder der letzten STK. Das Protokoll bewahrst du mindestens bis zur nächsten STK auf, die Prüfplakette zeigt Jahr und Monat der nächsten Prüfung.
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MTK, messtechnische Kontrolle
Die MTK nach § 15 MPBetreibV prüft die Messgenauigkeit von Medizinprodukten aus Anlage 2, zum Beispiel von nichtinvasiven Blutdruckmessgeräten. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem das Gerät in Betrieb ging oder zuletzt geprüft wurde. Die Plakette nennt das Jahr der nächsten MTK.
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Anlage 1 MPBetreibV
Anlage 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung listet aktive Medizinprodukte mit besonderen Pflichten: Funktionsprüfung und Einweisung durch den Hersteller vor dem ersten Einsatz, regelmäßige STK und ein Medizinproduktebuch. Dazu gehören zum Beispiel Geräte, die mit elektrischer Energie Nerven oder Muskeln beeinflussen. Ob ein Ultraschall- oder Wärmetherapiegerät darunter fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Anlage 2 MPBetreibV
Anlage 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung listet Medizinprodukte mit Messfunktion, die eine regelmäßige MTK brauchen, zum Beispiel nichtinvasive Blutdruckmessgeräte. Die Anlage nennt für jede Geräteart die Frist. Auch für Anlage-2-Produkte führst du ein Medizinproduktebuch, mit wenigen Ausnahmen.
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis nach § 14 MPBetreibV listet alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte deiner Praxis. Pflichtangaben sind unter anderem Bezeichnung, Art, Typ, Seriennummer, Anschaffungsjahr, Hersteller und Standort. Eine elektrische Therapieliege gehört zum Beispiel hinein, ein Schlingentisch ohne Strom nicht.
Medizinproduktebuch
Das Medizinproduktebuch nach § 13 MPBetreibV führst du für Produkte aus Anlage 1 und 2, ausgenommen etwa Kompakt-Fieberthermometer und Aneroid-Blutdruckmessgeräte. Darin stehen Funktionsprüfung, Einweisungen, Fristen und Ergebnisse von STK und MTK, Instandhaltungen sowie Funktionsstörungen. Es muss während der Arbeitszeit zugänglich sein und wird bis 5 Jahre nach der Außerbetriebnahme aufbewahrt.
Beauftragter für Medizinproduktesicherheit
Eine Gesundheitseinrichtung mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss nach § 6 MPBetreibV eine Person als Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen. Sie ist Ansprechpartner für Behörden und Hersteller bei Risiken und Rückrufen. Ihre Funktions-E-Mail-Adresse veröffentlichst du auf der Website.
DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3 ist die Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie verlangt regelmäßige Prüfungen elektrischer Geräte, die Fristen legst du in der Gefährdungsbeurteilung fest. Sie gilt neben der MPBetreibV und ersetzt keine STK.
Nachfrist
Die Nachfrist ist die Zeit, in der du fehlende Fortbildungspunkte nach einer Prüfung nachholen kannst. Die Anlage 4 Physiotherapie sieht dafür 12 Monate vor, nachgeholte Punkte zählen nicht für den laufenden Zeitraum. Für die anderen Fachbereiche nennt die Anlage 4 nach unserem Stand keine Nachfrist.

Maßgeblich sind die Anlage 4 deines Fachbereichs und die MPBetreibV in der jeweils gültigen Fassung.