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Veröffentlicht am 01.11.2026, aktualisiert am 03.11.2026

Die Zwei-Jahres-Regel für angestellte Therapeuten (§ 14 Abs. 9)

Über die 60 Fortbildungspunkte für Praxisinhaber wird viel gesprochen. Weniger bekannt ist eine zweite Pflicht, die alle Therapeutinnen und Therapeuten einer Physiotherapiepraxis betrifft, also auch die Angestellten. Sie steht nicht in der Anlage 4, sondern im Vertrag selbst: in § 14 Abs. 9 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Physiotherapie. Hier liest du, was die Regel verlangt, was sie offenlässt und wie du sie im Praxisalltag sauber dokumentierst.

Der Wortlaut

§ 14 des Physiotherapievertrags regelt Maßnahmen der Qualitätssicherung. In Absatz 9 stehen vier Aussagen:

  1. Der zugelassene Leistungserbringer oder die fachliche Leitung hat sich gemäß der Anlage 4 fortzubilden. Das ist die bekannte Punktepflicht mit 60 FP in 4 Jahren.
  2. Die Leistungserbringer haben sich beruflich mindestens alle 2 Jahre extern fachspezifisch fortzubilden.
  3. Als externe Fortbildungen gelten ausschließlich solche, die die Anforderungen der Anlage 4 an Inhalt, Dozierende und digitale Formate erfüllen (Punkte 4, 5 und 6).
  4. Inhalte und Nachweise sind auf Anforderung der Krankenkasse oder ihres Kassenartenverbandes innerhalb eines Monats vorzulegen.

Diese Angaben beziehen sich auf die Lesefassung des Vertrags mit Stand 04.04.2022. Sie ist die aktuelle Vertragsfassung auf der Seite des GKV-Spitzenverbands. Die späteren Änderungsvereinbarungen betreffen Anlagen des Vertrags, nicht § 14.

Wer mit "Leistungserbringer" gemeint ist

Der entscheidende Begriff ist "Leistungserbringer" ohne den Zusatz "zugelassen". Der Vertrag definiert ihn in seinen Begriffsbestimmungen: Leistungserbringer ist jede Therapeutin und jeder Therapeut, die oder der aufgrund der nachgewiesenen berufsrechtlichen Qualifikation berechtigt ist, Heilmittel für den zugelassenen Leistungserbringer an gesetzlich Versicherte abzugeben. Das kann auch der zugelassene Leistungserbringer oder die fachliche Leitung selbst sein.

Damit betrifft die Zwei-Jahres-Regel:

  • angestellte Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, in Teilzeit genauso wie in Vollzeit,
  • und auch Inhaber und fachliche Leitung, die zusätzlich ihr Punktekonto führen.

Für Inhaber und fachliche Leitung ist die Regel in der Praxis meist automatisch erfüllt, weil sie für ihre Punkte ohnehin regelmäßig externe Fortbildungen besuchen. Für Angestellte ist sie die zentrale Fortbildungspflicht aus dem Vertrag.

Was als externe Fortbildung zählt

Der Vertrag verweist auf die Anforderungen der Anlage 4. Eine Fortbildung muss also:

  • inhaltlich auf die Physiotherapie ausgerichtet sein, etwa aktuelle Erkenntnisse, Inhalte der Heilmittel-Richtlinie oder aktuelle Diagnostik- und Therapieverfahren vermitteln,
  • von geeigneten Dozierenden stammen, in der Regel mit abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger vollzeitiger Berufserfahrung oder wissenschaftlicher Tätigkeit,
  • bei digitalen Formaten die Teilnahme registrieren und protokollieren und eine direkte Interaktion mit den Dozierenden ermöglichen.

Themen, die die Anlage ausschließt, zählen auch hier nicht, etwa Praxisorganisation, EDV, Abrechnung, Marketing oder Wellnessangebote.

Bemerkenswert ist: Der Vertrag definiert "extern" nicht über den Ort, sondern über diese Anforderungen. Eine reine Teambesprechung oder eine Einweisung durch Kolleginnen erfüllt sie nicht. Die Anlage 4 schließt praxisinterne Fortbildungen aus, wenn die Dozierenden die Anforderungen nicht erfüllen. Ob eine Inhouse-Schulung mit einer qualifizierten Referentin die Zwei-Jahres-Regel erfüllt, sagt der Text nicht ausdrücklich. Auf der sicheren Seite bist du mit einem Kurs bei einem externen Anbieter.

Was die Regel offenlässt

Die Zwei-Jahres-Regel ist kurz formuliert. Einige praktische Fragen beantwortet sie nicht:

  • Mindestumfang: Der Vertrag nennt keine Mindestzahl an Unterrichtseinheiten oder Punkten. Ein kurzes Webinar und ein mehrtägiger Kurs werden nach dem Wortlaut gleich behandelt, solange beide die Anforderungen erfüllen. Eine fachlich substanzielle Fortbildung ist trotzdem die bessere Wahl.
  • Zählweise: Ob die Frist ab der letzten externen Fortbildung rollierend läuft oder in festen Zwei-Jahres-Blöcken, steht nicht im Text. Die rollierende Zählung ab der letzten Fortbildung ist die strengere und damit sicherere Lesart.
  • Neueinstellungen: Ab wann die Frist für neue Mitarbeitende läuft, ist nicht geregelt. Frag bei der Einstellung nach der letzten Teilnahmebescheinigung.
  • Unterbrechungen: Ob Elternzeit oder lange Krankheit die Frist anhalten, regelt der Vertrag nicht. Die Unterbrechungsregeln der Anlage 4 beziehen sich auf den Betrachtungszeitraum von Inhabern und fachlicher Leitung.

Ein Beispiel

Eine angestellte Physiotherapeutin hat am 10.04.2025 einen externen Kurs zur Behandlung nach Kreuzbandruptur besucht. Bei rollierender Zählung sollte ihre nächste externe Fortbildung spätestens bis zum 10.04.2027 stattfinden. Findet sie erst später statt, gibt es für den Zeitraum dazwischen eine Lücke, die du bei einer Prüfung erklären müsstest.

Ist für eine Person gar keine externe Fortbildung erfasst, lässt sich keine Fälligkeit berechnen. Dann gilt: Bescheinigung anfordern oder zeitnah einen Kurs einplanen.

Wer verantwortlich ist

Die Pflichten aus dem Vertrag treffen gegenüber den Krankenkassen den zugelassenen Leistungserbringer, also die Praxis, nicht die einzelne angestellte Person. Nach § 14 Abs. 1 dürfen Krankenkassen und ihre Kassenartenverbände im Rahmen der Qualitätssicherung prüfen, ob die vertraglichen Pflichten erfüllt sind, und nach § 14 Abs. 4 legt die Praxis die nötigen Unterlagen vor. Stellen sie Beanstandungen fest, legen sie nach Anhörung der Praxis fest, welche Maßnahmen bis wann zu treffen sind (§ 14 Abs. 6). Erst wenn die Beanstandungen innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, liegt ein Vertragsverstoß vor (§ 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 20).

Das ist ein gestuftes Verfahren mit Gelegenheit zur Korrektur. Trotzdem lohnt es sich, Lücken gar nicht erst entstehen zu lassen. Praktisch heißt das:

  1. Kopien aller Teilnahmebescheinigungen der Angestellten in der Praxis ablegen.
  2. Für jede Person das Datum der letzten externen Fortbildung festhalten.
  3. Die Fälligkeit im Blick behalten und Fortbildungen frühzeitig einplanen, etwa im Jahresgespräch.
  4. Bei Neueinstellungen die letzte Bescheinigung anfordern.

Häufige Missverständnisse

"Angestellte brauchen gar keine Fortbildung." Das stimmt nur für das Punktekonto der Anlage 4. Die Zwei-Jahres-Regel aus dem Vertrag gilt trotzdem.

"Die Teamfortbildung am Freitagnachmittag reicht." Interne Formate sind wertvoll für die Praxis, erfüllen die Regel aber nur, wenn sie die Anforderungen der Anlage 4 erfüllen. Im Zweifel nicht darauf verlassen.

"Ein Kurs alle zwei Jahre ist die Obergrenze." Die Regel ist ein Mindeststandard. Plane lieber mit etwas Puffer, damit eine Krankheit oder ein abgesagter Kurs nicht gleich zur Lücke führt.

"Die Bescheinigung gehört den Angestellten, also muss die Praxis nichts aufbewahren." Wer das Original behält, regelt der Physiotherapievertrag nicht. Weil die Praxis den Nachweis innerhalb eines Monats erbringen muss, sollte sie aber eine Kopie haben.

Und in den anderen Heilmittelbereichen?

Die Zwei-Jahres-Regel steht nur im Physiotherapievertrag. Die Verträge für Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Ernährungstherapie verpflichten in ihrem § 14 Abs. 9 jeden Leistungserbringer, sich gemäß der jeweiligen Anlage 4 fortzubilden, eine Frist für externe Fortbildungen enthalten sie nicht. Für Angestellte gilt dort:

  • Logopädie: Die Anlage 4 verlangt, dass die Praxis dafür Sorge trägt, dass bei ihr tätige Therapeutinnen und Therapeuten mindestens 20 FP im Betrachtungszeitraum absolvieren. Das Original der Bescheinigung bleibt bei der teilnehmenden Person, die Praxis erhält eine Kopie.
  • Ergotherapie: Die Anlage 4 verpflichtet die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber, auf die notwendige Fortbildung aller Therapeutinnen und Therapeuten der Praxis zu achten, ohne feste Zahl.
  • Podologie und Ernährungstherapie: Die Anlage 4 enthält keine eigene Regel für Angestellte.

Fälligkeiten im Team automatisch überwachen

Punktwerk speichert für jede Person im Team die letzte externe Fortbildung, berechnet die nächste Fälligkeit und erinnert dich rechtzeitig. Personen ohne erfasste externe Fortbildung werden markiert. So hast du die Zwei-Jahres-Regel und die Punktekonten an einer Stelle. Teste Punktwerk kostenlos mit deinem Team.

Häufige Fragen

Müssen angestellte Physiotherapeuten Fortbildungspunkte sammeln?
Eine feste Punktzahl gilt für sie nicht. Nach § 14 Abs. 9 des Physiotherapievertrags müssen sich aber alle Therapeutinnen und Therapeuten, die für die Praxis Heilmittel abgeben, mindestens alle 2 Jahre extern fachspezifisch fortbilden.
Was gilt als externe Fortbildung?
Der Vertrag zählt als extern ausschließlich Fortbildungen, die die Anforderungen der Anlage 4 an Inhalt, Dozierende und digitale Formate erfüllen (Punkte 4, 5 und 6). Ob eine Inhouse-Schulung mit qualifizierter Referentin dazugehört, sagt der Text nicht ausdrücklich. Mit einem Kurs bei einem externen Anbieter bist du auf der sicheren Seite.
Wie lang muss die externe Fortbildung sein?
Der Vertrag nennt keinen Mindestumfang. Eine fachspezifische Fortbildung mit vollständiger Teilnahmebescheinigung ist die sichere Wahl.
Wer muss den Nachweis erbringen?
Auf Anforderung der Krankenkasse oder ihres Kassenartenverbandes sind Inhalte und Nachweise innerhalb eines Monats vorzulegen. Die Pflichten aus dem Vertrag treffen die Praxis, deshalb sollte sie die Bescheinigungen ihrer Angestellten in Kopie vorhalten.
Gilt die Regel auch in Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Ernährungstherapie?
Nein, deren Verträge enthalten keine Zwei-Jahres-Regel. In der Logopädie gilt stattdessen die Anlage-4-Regel, dass bei der Praxis tätige Therapeutinnen und Therapeuten mindestens 20 FP im Betrachtungszeitraum absolvieren.